Legale-Musik-Rechte
GEMA-Gebühren
Definition:
Je nach dem wie oft, in welche Medium und wie lange Musik eingesetzt wird, erhebt die GEMA unterschiedliche Gebühren für die Nutzung GEMA-pflichtiger Musik.
Pauschale und individuelle GEMA-Gebühren
Diese Gebühren werden über zwei Arten eingezogen. Zum einen über GEMA-Anmeldungen. Auf der Seite technischer Geräte sind diese pauschal mit einer sogenannten Urheberrechtsabgabe belegt. Rechtlich wird davon ausgegangen, dass zum Beispiel CD-Rohlinge auch dazu benutzt werden, Musik zu kopieren und Musik abzuspielen. Daher werden in den Kaufpreis solcher Produkte prozentual Gebühren für die potenzielle Nutzung der Medien und Geräte eingerechnet.
Abspielgeräte sind mit GEMA-Gebühren belegt
Ob mit diesen Geräten tatsächlich urheberrechtliche Musikwerke bespielt oder gespielt werden, ist irrelevant. Dies führt immer wieder zu heftigen Diskussionen zwischen Geräteherstellern, Nutzern und der GEMA. Die Einnahmen aus dieser Abgabe werden über einen Verteilerschlüssel an die Urheber weitergegeben, der sich an der Anzahl der angemeldeten Musikwerke bemisst. Sie werden auch an ausländische Urheber weitergegeben, wenn diese in ihrer zuständigen Verwertungsgesellschaft sind.
Die GEMA-Gebühr berücksichtigt die Nutzungsart der Musik
Bei der Nutzung von Musik, die über eine GEMA-Anmeldung der Verwertungsgesellschaft gemeldet wird, sind für die unterschiedlichen Einsatzarten verschiedene GEMA-Anmeldungen auszufüllen. Die GEMA bietet praktisch für jede Gelegenheit eine GEMA-Anmeldung, die auf die jeweiligen Bedürfnisse und medienspezifischen Besonderheiten eingeht. Die Gebühren für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken fußen auf Rechtsgrundlagen, die in europäischem und internationalem Recht hinterlegt sind. Dies umfasst den verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz des geistigen Eigentums. Dieses Recht am geistigen Eigentum ist dem Urheber des Werkes zugesprochen und wird von diesem wahrgenommen. Dieses Recht umfasst auch das Verwertungsrecht des Werkes. Für die Verwertung der musikalischen Werke sind demnach Gebühren an den Urheber zu zahlen. Diese Gebühren zieht die GEMA als Vertreter der Urheber ein.