Legale-Musik-Rechte
GEMA-pflichtige Musik

Definition:
Der Begriff GEMA-pflichtige Musik umschreibt Musik-Stücke, deren Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, in Deutschland ist dies die GEMA.

Die GEMA vertritt die Rechte der Urheber

Die Urheber der Musik treten der GEMA bei und diese übernimmt die Rechteverwertung der Werke. Die GEMA kümmert sich treuhänderisch um die Verwertung der musikalischen Werke in allen möglichen Medien und anderen Einsatzgebieten.

Die GEMA erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr

Wird die Musik in irgendeinem Zusammenhang eingesetzt, so überwacht die GEMA jegliche Medienkanäle und andere Anlässe, wie Feste, Veranstaltungen, Diskos etc, auf den Einsatz von Musik, die von Urhebern stammt, die von ihr vertreten werden. Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken sind Nutzungsgebühren an die GEMA zu entrichten. Diese werden nach verschiedenen Kriterien ermittelt. Entscheidend ist zum Beispiel die Art der Musik, handelt es sich hier um U- oder E-Musik. Auch die Häufigkeit des Einsatzes, die Anzahl der Empfänger oder die Art des Mediums generell, haben Einfluss auf die zu entrichtenden Gebühren.
Der Nutzer von Musik ist dazu verpflichtet eine GEMA-Anmeldung zu schreiben und diese an die Verwertungsgesellschaft weiterzuleiten. Die GEMA geht grundsätzlich davon aus, dass alle genutzten Musik-Stücke Titel des GEMA Repertoires sind und somit Gebühren anfallen. Der Nutzer von Musik ist also in der Beweispflicht nachzuweisen, dass die Musik GEMA-frei ist.