Legale-Musik-Rechte
Musik-Verwertungsrecht

Definition:
Das Verwertungsrecht eines Werkes umfasst das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht.

Das Verwertungsrecht regelt die Nutzung eines Werkes

Das Werk muss im Sinne des Urheberrechts ein Erzeugnis der eigenen geistigen Leistung sein und muss einmalig sein. Eine Kopie oder der Rückgriff auf bestehende Kunstwerke sind insofern problematisch, als dass diese Nutzung die eigene Urheberschaft beeinträchtigt.

Das Verwertungsrecht wird vom Urheber an andere Personen weitergegeben

Der Urheber eines künstlerischen Werkes, in unserem Fall der Musik, kann sein Werk bei einer Verwertungsgesellschaft anmelden. Diese Verwertungsgesellschaft wacht über das Verwertungsrecht und das Leistungsschutzrecht des Werkes. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke, also Kopien, eines Werkes herzustellen. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder eine Kopie des Werkes in Umlauf zu bringen und es so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder eine Kopie des Werkes öffentlich zur Schau zu stellen. Letzter Punkt ist im Zusammenhang mit Musik weniger von Bedeutung. Leistungsschutzrechte sind zum Beispiel das Senderecht oder das Vorführungs- und Aufführungsrecht. An diesen Rechten können etwa auch Musiker teilhaben, die ein Werk zur Aufführung bringen.

gemafreie Musik ist frei von GEMA-Gebühren

Wenn dieses Werk dann als vervielfältigte Kopie im Umlauf gebracht wird, zum Beispiel als CD, dann sind die Musiker mit einem Anteil an den daraus entstehenden Lizenzeinnahmen beteiligt. Das Musik-Verwertungsrecht wird bei musikalischen Werken oftmals von der GEMA wahrgenommen, wenn der Urheber des Werkes Mitglied dieser Verwertungsgesellschaft ist. Bei sogenannter gemafreier Musik, so wie sie im Renommee Agent zu finden ist, nimmt der Urheber die Verwertungsrechte selbst wahr und wacht über deren finanzielle Begleichung. Der Renommee Agent fungiert lediglich als Vermittler zwischen Urhebern und Nutzern der Werke.