Musik-Einsatz
Musik-Vervielfältigung

Definition:
Die Musik-Vervielfältigung ist die Voraussetzung dafür, dass das urheberechtlich geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann.

Der Urheber ist Inhaber des Vervielfältigungsrechts

Dies geschieht in der Regel in Form eines Datenträgers. Dem Urheber eines musikalischen Werkes steht das Vervielfältigungsrecht zu und er kann es selbst wahrnehmen oder aber an andere Personen oder Institutionen weiter vergeben. Der Urheber kann das Recht zur Vervielfältigung an ein Tonträgerunternehmen oder an einen Verlag vergeben.

Downloads werden über das Recht der Zugänglichmachung geregelt

Bei Tonträgern wird ein Master hergestellt und dann in einem Presswerk als Vorlage zur Vervielfältigung des Tonträgers benutzt. Der Master ist sozusagen die Ur-Kopie. Von dieser werden die Kopien hergestellt, die für den Endkunden bestimmt sind. Durch die Vervielfältigung der Musik wird die Musik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Aus dem Verkauf der einzelnen Tonträger erhält der Urheber seinen Anteil, der mit dem Tonträgerunternehmen ausgehandelt wird. Die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes über die Form von Downloads wird nicht über das Vervielfältigungsrecht, sondern über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung geregelt.